Interessenvertretung für den Privatwald
Waldbesitzer bewirtschaften in Deutschland sehr oft kleine und nicht zusammenliegende Waldflächen, der private Waldbesitz teilt sich häufig auf mehrere, nicht zusammenhängende Flurstücke auf. Um diese strukturellen Nachteile auszugleichen, bilden private Waldbesitzer (ggfs. zusammen mit kommunalen Waldbesitzern) forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse.
Die beiden wesentlichen, im Bundeswaldgesetz (»BWaldG) dargestellten Arten von Zusammenschlüssen sind Forstbetriebsgemeinschaften und Forstwirtschaftliche Vereinigungen.
Forstbetriebsgemeinschaften (§ 16 BWaldG)
Forstbetriebsgemeinschaften sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von Grundbesitzern, die den Zweck verfolgen, die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen und der zur Aufforstung bestimmten Grundstücke zu verbessern. Es geht darum, die Nachteile geringer Flächengröße, ungünstiger Flächengestalt, der Besitzzersplitterung, der Gemengelage, des unzureichenden Waldaufschlusses oder anderer Strukturmängel zu überwinden. »detaillierte Informationen
Forstwirtschaftliche Vereinigungen (§ 38 BWaldG)
Forstwirtschaftliche Vereinigungen sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften, Forstbetriebsverbänden oder nach Landesrecht gebildeten Waldwirtschaftsgenossenschaften oder ähnlichen Zusammenschlüssen einschließlich der Gemeinschaftsforsten. Sie verfolgen ausschließlich den Zweck, die forstwirtschaftliche Erzeugung und den Absatz von Forsterzeugnissen an die Erfordernisse des Marktes anzupassen. »detaillierte Informationen
| Tipp: Wie finde ich den für meine Waldflächen zuständigen forstwirtschaftlichen Zusammenschluss? |
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