Interessenvertretung für den Privatwald

Waldbesitzer bewirtschaften in Deutschland sehr oft kleine und nicht zusammenliegende Waldflächen, der private Waldbesitz teilt sich häufig auf mehrere, nicht zusammenhängende Flurstücke auf. Um diese strukturellen Nachteile auszugleichen, bilden private Waldbesitzer (ggfs. zusammen mit kommunalen Waldbesitzern) forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse.

Die beiden wesentlichen, im Bundeswaldgesetz (»BWaldG) dargestellten Arten von Zusammenschlüssen sind Forstbetriebsgemeinschaften und Forstwirtschaftliche Vereinigungen.

 

Forstbetriebsgemeinschaften (§ 16 BWaldG)

Forstbetriebsgemeinschaften sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von Grundbesitzern, die den Zweck verfolgen, die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen und der zur Aufforstung bestimmten Grundstücke zu verbessern. Es geht darum, die Nachteile geringer Flächengröße, ungünstiger Flächengestalt, der Besitzzersplitterung, der Gemengelage, des unzureichenden Waldaufschlusses oder anderer Strukturmängel zu überwinden. »detaillierte Informationen

Forstwirtschaftliche Vereinigungen (§ 38 BWaldG)

Forstwirtschaftliche Vereinigungen sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften, Forstbetriebsverbänden oder nach Landesrecht gebildeten Waldwirtschaftsgenossenschaften oder ähnlichen Zusammenschlüssen einschließlich der Gemeinschaftsforsten. Sie verfolgen ausschließlich den Zweck, die forstwirtschaftliche Erzeugung und den Absatz von Forsterzeugnissen an die Erfordernisse des Marktes anzupassen. »detaillierte Informationen

 

Tipp: Wie finde ich den für meine Waldflächen zuständigen forstwirtschaftlichen Zusammenschluss?

  • Auskünfte über Ihren örtlichen Forstwirtschaftlichen Zusammenschluss erteilen die »Waldbesitzerverbände ihres Bundeslandes.
  • Die für die Privatwaldberatung zuständigen Förster der staatlichen Forstverwaltungen der Länder können ebenfalls Auskunft über die örtlichen Forstbetriebsgemeinschaften geben. »Klicken Sie hier, um zu der Forstverwaltung in ihrem Bundesland zu gelangen.
  • Auch die zuständigen Kommunalverwaltungen kennen i.d.R. die für die Gemeinde zustände Forstbetriebsgemeinschaft.

 

»Interessenvertretung im Detail