Flurbegriffe im Detail
Automatisiertes Liegenschaftsbuch
Im Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) sind die Daten sämtlicher Flurstücke, auch personenbezogene Daten zum Eigentümer wie z.B. dessen Adresse, gespeichert. Diese Daten unterliegen dem Datenschutz.
Das ALB gliedert sich nach:
- dem Schlüssel für das Bundesland,
- dem Schlüssel für die Gemarkung,
- der Flurnummer und
- der Flurstücksnummer.
Jedes Flurstück ist mit dieser eindeutig festgelegten Nummernfolge im ALB verzeichnet.
Zum Flurstück werden folgende originäre Informationen geführt:
- Flurstücksfläche,
- Tatsächliche Nutzung,
- Lagebezeichnung (Straße, Hausnummer),
- Flurstückskoordinaten, bzw. Koordinaten der Grenzpunkte,
- die Bezeichnung der Liegenschaftskarte,
- Zugehörigkeit zu Landkreis und Gemeinde
- Zugehörigkeit zu Wasser- und Bodenverbänden,
- Zugehörigkeit zum Kataster-, Finanz-, Forstamt und Amtsgericht,
- Angaben zur Flurstücksentwicklung (Historie) wie z.B. Vorgängerflurstück.
Automatisierte Liegenschaftskarte
Die geografische Festlegung der im Liegenschaftsbuch aufgeführten Fläche erfolgt in der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK). Dort sind die Flächen in digitaler Form gespeichert. Die ALK hat die analoge Liegenschaftskarte/Flurkarte der Katasterämter Deutschlands ersetzt.
Grundbuch
Während die Zuständigkeit für das »Flurstück, dessen Vermessung und Lagebestimmung bei den Liegenschaftsverwaltungen liegt, sind für das Grundstück und deren Führung im Grundbuch die Amtsgerichte (Ausnahme Baden-Württemberg) zuständig.
Wesentliche Informationen, die das Grundbuch für ein Grundstück enthält, sind:
- Lage und Größe des Grundstücks (Daten aus dem »Kataster der Liegenschaftsverwaltung),
- Eigentümer,
- Lasten und Beschränkungen (z.B. Grunddienstbarkeiten),
- Grundpfandrechte (z.B. Grundschulden).
Relevant für die Mobilisierung ist die Einheit 'Grundstück' nur sehr begrenzt. Das Recht zur Einsichtnahme in das Grundbuch ist eingeschränkt. Nur derjenige, der ein berechtigtes Interesse darlegt, darf das Grundbuch einsehen. Die Zusammenfassung von Waldbesitzern zu einer gemeinsamen Nutzungsmaßnahme wird kaum als berechtigtes Interesse eingestuft werden.
Flurstück oder Parzelle
Ein Flurstück oder eine Parzelle ist die kleinste Einheit des Liegenschaftskatasters. Es bezeichnet einen amtlich vermessenen und in der Regel örtlich vermarkten Teil der Erdoberfläche, der in Flurkarten, Liegenschaftskarten und Katasterbüchern nachgewiesen wird. Das Flurstück kann in Flächen verschiedener Nutzungsart (z.B. Wald und landwirtschaftliche Fläche) unterteilt sein.
Ein Flurstück wird innerhalb einer Flur oder Gemarkung durch eine Flurstücksnummer eindeutig bezeichnet. Die Flurstücksnummer besteht:
- aus einer Zahl (z.B. 383) oder
- einer Kombination von Zahl und Buchstabe (z. B. 585 c) oder
- einer Kombination zweier Zahlen (z. B. 3221/121).
Die erste Zahl wird dabei häufig als Flurstückszähler, die zweite als Flurstücksnenner bezeichnet. Auf der rechts abgebildeten Lufbildkarte sind die Flurstücksnummern aus Flurnummer, Flurstückszähler und Flurstücksnenner zusammengesetzt.
Liegenschaftskataster
In dem Begriff Liegenschaftskataster sind Automatisierte Liegenschaftskarte (ALK) und Automatisiertes Liegenschaftsbuch (ALB) zusammengefasst.
Das Amtliche Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS) soll in Zukunft in Deutschland die ALK und ALB in einem System abbilden.
Die Führung von Liegenschaftsbuch und Liegenschaftskataster obliegt den Vermessungsbehörden. Die Zuständigkeiten sind länderweise unterschiedlich. Zumeist existiert eine Dreiteilung in
- Obere/oberste Vermessungbehörde, die beim Innenministerium resortiert,
- mittlere Vermessungsbehörden zumeist Landesvermessungsämter,
- untere Behörden: städtische, staatliche oder bei den Kreisbehörden angesiedelte Vermessungsämter.
Vermarkung (von Flurstücken)
Flurstücke im Wald sind in der Regel an Eck- und Knickpunkten durch Grenzsteine markiert. Die Grenzsteine ‚vermarken’ ein Flurstück. Die Grenzsteine sind in der Liegenschaftskarte verzeichnet.
Im Wald sind die Grenzsteine so gesetzt, dass sie wenige Zentimeter über den Boden sichtbar sind und bis 60 cm tief in den Boden reichen.
Oftmals fehlen Grenzsteine oder sie sind nicht sichtbar. Dadurch wird eine Grenzbestimmung erschwert. Grenzsteine können im Laufe der Zeit überwachsen oder aber – vor allem auf landwirtschaftlichen Flächen – durch die Arbeit mit schweren Maschinen herausgerissen worden sein.












