Maßnahmen der ländlichen Bodenneuordnung
Die Maßnahmen der ländlichen Bodenordnung verändern auf der Basis des Flurbereinigungsgesetzes (FlurBG) [1] Eigentumsrechte. Zu diesen Maßnahmen gehören:
- der freiwillige Landtausch
- das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren
- die Waldflurbereinigung.
Rechtliche Grundlage der Bodenneuordnung
Grundlage der Instrumente der Bodenordnung ist das Flurbereinigungsgesetz (FlurBG). Der Auftrag wird in § 1 formuliert. Dort heißt es:
'Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung kann ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach diesem Gesetz neugeordnet werden (Flurbereinigung)'.
Einbeziehung des Waldes (§ 84 und 85 FlurBG)
Grundsätzlich kann Wald in die Flurbereinigungsverfahren mit einbezogen werden. Dabei gelten die besonderen Bedingungen bspw. zur Durchführung des Holzeinschlages während des Verfahrens oder zur Bewertung des Holzbestandes.
Freiwilliger Landtausch (§ 103 ff FlurBG)
Wenn sich die Waldbesitzer einig sind, kann ein Flächentausch zügig umgesetzt werden. Die Aufgabe des Staates ist dabei eher moderierend als hoheitlich eingreifend. Dafür ausgebildetes Personal aus den Verwaltungen oder auch private Büros nehmen vermittelnde Funktionen war. Die Abwicklung kann innerhalb eines halben Jahres erfolgen. Übertragen wird jeweils die volle Rechtsposition auf die neuen Eigentümer. Die Verfahrenskosten (nicht jedoch die Notarkosten und die Kosten für die Grundbucheintragung) trägt i.d.R. das Land.
Beschleunigte Zusammenlegungsverfahren (§ 91 ff FlurBG)
Dort, wo Konflikte bei einer Zusammenlegung nicht zu erwarten sind und neue Infrastrukturmaßnahmen wie z.B. Wegebau zunächst nicht notwendig sind, kann das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren für die Land- und auch Forstwirtschaft angewandt werden. Notwendig bleibt, wie beim Flurbereinigungsverfahren, die Bildung einer Teilnehmergemeinschaft. Die Verfahrensdauer beträgt 5 bis 10 Jahre.
Vereinfachte Flurbereinigung (§ 86 FlurBG)
Bei Nutzungskonflikten, der Notwendigkeit von agrarstrukturellen Entwicklungsmaßnahmen (Wegebau, landschaftspflegerische Maßnahmen) oder zur Bereitstellung von Land für öffentliche Zwecke kann das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren angewendet werden. Dieses Verfahren dauert etwa 8 bis 12 Jahre.
»weitere Informationen zur Bodenneuordnung
Einzelnachweise
- Flurbereinigungsgesetz »im Internet
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